Nicht alle behinderten Menschen sind verbeiständet, trotzdem machen sie die (grosse) Mehrheit der verbeiständeten Personen aus.
Bei einer umfassenden Beistandschaft entfällt die Handlungsfähigkeit vollumfänglich.
Die anderen Formen der Beistandschaft im Erwachsenenschutzrecht (Begleitbeistandschaft, Vertretungsbeistandschaft und Mitwirkungsbeistandschaft) werden für einzelne Lebensbereiche bestimmt, können miteinander kombiniert werden und beeinträchtigen die Handlungsfähigkeit weniger oder gar nicht. (Bei der Begleitbeistandschaft (mildeste Form der Beistandschaft) werden dem*der Beiständ*in keine Rechte zugesprochen und sie*er hat eine beratende Aufgabe und stärkt so im Idealfall die Handlungsfähigkeit sogar).
Insofern ist eine Pauschalisierung der Beistandschaften in diesem Kontext faktisch falsch.